Mo

16

Jan

2012

Debt to Equity Swaps (ESUG)

Im Rahmen dieses Gesetzesvorhaben soll in Krisenfällen auch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital leichter und auch gegen den Willen der Altanteilseigner möglich sein.

 

Interessant kann diese Vorgehensweise vor allem für Mezzanine Gläubiger werden, die in der Insolvenz als wesentliche Fremdkapitalgeber (Gläubiger) ohne weitere Sicherheitenposition gelten.

 

Bislang nicht abgestimmt ist dieses Verfahren mit den steuerlichen Regelungen zum Sanierungsgewinn sowie dem möglichen vollständigen oder teilweisen Untergangs bestehender Verlustvorträge, da sich durch einen Debt to Equity Swap die Anteilsverhältnisse ändern.

 

In der Praxis kann es hier also zu zwei Problemen kommen. Sollte der Sanierungsgewinn nach geltender Steuerrechtslage besteuert werden, würde man diesen Gewinn mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnen wollen. Gehen aber die Verlustvorträge bei entsprechenden steuerrechtl. Vorausetzungen ( § 8c KStG) ebenfalls vollständig oder teilweise verloren, trifft das zu sanierende Unternehmen eine Definitivbelastung, die zu einem Liquiditätsentzug führt, ohne dass der Gesellschaft vorher entsprechende Mittel zugeführt worden sind. Dies widerspricht dem Sanierungsgedanken. 

 

Es bleibt daher abzuwarten, wie diese Lösung in der Praxis umgesetzt wird.

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Mo

16

Jan

2012

Schutzschirmverfahren (ESUG)

Das Schutzschirmverfahren stellt eine besondere Form der Insolvenzeröffnung dar (§ 270b InsO). Ziel war es einen Schutzzeitraum zu schaffen, in dem es dem Schuldner möglichsein soll unter der Aufsicht eines vom Schuldner vorgeschlagenen und vom Insolvenzgericht bestellten Sachwalters einen Insolvenzplan zu erstellen. Daneben kann das Gericht auf Antrag des Schuldners Sicherungsmassahmen anordnen (§21 InsO) sowie dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, Masseverbindlichkeiten einzugehen. Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren sind zwingend:

 

  • Das Unternehmen muss dohend zahlungsunfähig oder überschuldet sein
  • Es muss die Eigenverwaltung beantragt haben
  • Die Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein

 

Als Nachweis dazu muss vom Schuldner mit dem Antrag eine mit ausführlicher Begründung versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder Unternehmensberaters vorgelegt werden. Es erklärt sich von selbst, dass derartige Bescheinigungen ein erhebliches Haftungsrisiko in sich bergen. Der Gutachter wird daher insbesondere bei dem letzten Punkt sehr genau abwägen. Es bleibt abzuwarten wie sich die einzelnen Berufsverbände IDW / StbK etc. zu diesem Thema inkl. der Vorgabe einer Bescheinigung zur Sanierungsfähigkeit in nächster Zukunft äußern werden.

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Mo

16

Jan

2012

ESUG vor Bewährungsprobe

Nun sind die lang diskutierten Massnahmen zur Erleichterung der Sanierung Gesetz: Am 13.12.2011 (BGBl 2011 S. 2582)verkündet, soll das Gesetz nun mit seinen wesentlichen Teilen am 01.03.2012 in Kraft treten. Die wesentlichen Neuerungen sind:

 

  • Das Schutzschirmverfahren
  • Debt to Equity Swap
  • Stärkung des Insolvenzplanverfahrens
  • Stärkung der Gläubigermitwirkung
  • Förderung der Eigenverwaltung

 

ESUG
BT-DS 1707511 (ESUG).pdf
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